Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Berechtigter Personenkreis § 45a
Zum berechtigten Personenkreis gehören pflegebedürftige Menschen, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.
Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3. Sowie Personen die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und im hauswirtschaftlichen Bereich haben, der aber nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht.
Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahme als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8 .Störungen der höheren Hirnfunktionen ( Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen)
9. Störung des Tag / Nacht Rhythmus
10.Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11.Verkennen von Alltagsituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12.ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten
13.zeitlich überwiegen Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrung einer therapieresistenten Depression
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigsten in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus dem Bereich 1-9, dauerhafte und regelmäßigeSchädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen § 45b
Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Die Kosten hierfür, maximal 125,00 Euro monatlich, werden ersetzt.
Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des
Medizinischen Dienstes im Einzelfall festgelegt.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und dient der Erstattung von Aufwendungen,
die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen z.B.:
1. der Tages und Nachtpflege
2. der Kurzzeitpflege
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um Leistungen der Betreuung handelt oder
4. den nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, die nach
§45c gefördert sind.
Die pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege.
Die Leistungen können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden.
Werden die Leistungen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag mit ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.